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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2017 - 1 M 186/17   

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https://dejure.org/2017,31766
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2017 - 1 M 186/17 (https://dejure.org/2017,31766)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07.04.2017 - 1 M 186/17 (https://dejure.org/2017,31766)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07. April 2017 - 1 M 186/17 (https://dejure.org/2017,31766)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 - 3 S 101.16

    Bei Mehrfachzustellung ist die erste wirksame Zustellung maßgeblich

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2017 - 1 M 186/17
    Der Zustellungswille der Justizbediensteten ergibt sich daraus, dass sie ausweislich ihres Anschreibens den Beschluss in der zustellungsfähigen Form der beglaubigten Abschrift übersandt und den mit "Empfangsbekenntnis (Zustellung gemäß § 174 ZPO)" überschriebenen Vordruck beigefügt hat (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 19.01.2017 - OVG 3 S 101.16 -, juris Rn. 3; OVG Bautzen, Beschl. v. 14.08.2013 - 1 B 365/13 -, juris Rn. 7).

    Erfolgen mehrere Zustellungen, ist für Beginn und Ablauf der Rechtsmittelfrist die erste wirksame Zustellung maßgeblich (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1983 - 1 B 152/83 -, juris Rn. 5; OVG Berlin, Beschl. v. 19.01.2017 - OVG 3 S 101.16 -, juris Rn. 5; OVG C-Stadt, Beschl. v. 20.09.1995 - Bs IV 143/95 - juris Rn. 7; OVG Bautzen, Beschl. v. 14.08.2013 - 1 B 365/13 - juris Rn. 3).

  • OVG Sachsen, 14.08.2013 - 1 B 365/13

    Beginn der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Übermittlung einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2017 - 1 M 186/17
    Der Zustellungswille der Justizbediensteten ergibt sich daraus, dass sie ausweislich ihres Anschreibens den Beschluss in der zustellungsfähigen Form der beglaubigten Abschrift übersandt und den mit "Empfangsbekenntnis (Zustellung gemäß § 174 ZPO)" überschriebenen Vordruck beigefügt hat (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 19.01.2017 - OVG 3 S 101.16 -, juris Rn. 3; OVG Bautzen, Beschl. v. 14.08.2013 - 1 B 365/13 -, juris Rn. 7).

    Erfolgen mehrere Zustellungen, ist für Beginn und Ablauf der Rechtsmittelfrist die erste wirksame Zustellung maßgeblich (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1983 - 1 B 152/83 -, juris Rn. 5; OVG Berlin, Beschl. v. 19.01.2017 - OVG 3 S 101.16 -, juris Rn. 5; OVG C-Stadt, Beschl. v. 20.09.1995 - Bs IV 143/95 - juris Rn. 7; OVG Bautzen, Beschl. v. 14.08.2013 - 1 B 365/13 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 03.12.2002 - 1 B 429.02

    Berufungsbegründung; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung; Anwaltsverschulden;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2017 - 1 M 186/17
    Hierzu gehört es auch, dass das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Beschlusses vom Rechtsanwalt erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.2002 - 1 B 429/02 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 1 B 7.11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Sorgfaltsanforderungen an einen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2017 - 1 M 186/17
    Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 - 1 B 7/11 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 21.12.1983 - 1 B 152.83

    Prozessbevollmächtigter - Zustellung der Entscheidung - Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2017 - 1 M 186/17
    Erfolgen mehrere Zustellungen, ist für Beginn und Ablauf der Rechtsmittelfrist die erste wirksame Zustellung maßgeblich (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1983 - 1 B 152/83 -, juris Rn. 5; OVG Berlin, Beschl. v. 19.01.2017 - OVG 3 S 101.16 -, juris Rn. 5; OVG C-Stadt, Beschl. v. 20.09.1995 - Bs IV 143/95 - juris Rn. 7; OVG Bautzen, Beschl. v. 14.08.2013 - 1 B 365/13 - juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 20.01.2010 - 2 NB 400/09

    Erforderlichkeit einer Überprüfung des von einer Büroangestellten notierten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2017 - 1 M 186/17
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.01.2010 - 2 NB 400/09 -, juris Rn. 7 f. m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 31.07.2015 - 1 A 545/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsbegründungsfrist;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2017 - 1 M 186/17
    Auf diese Weise kann verhindert werden, dass die durch ein Versehen des Büropersonals unterbliebene Eintragung im Fristenkalender gleichsam automatisch zu einer Säumnis führt (OVG Bautzen, Beschl. v. 31.07.2015 - 1 A 545/14 -, juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2018 - 6 A 1891/16

    Übermittlung einer beglaubigten Abschrift eines Urteils durch Computerfax gegen

    So auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 4 B 1387/16 und 4 E 1036/16 -, juris, Rn. 2; OVG Meck-Vorp., Beschluss vom 7. April 2017 - 1 M 186/17 -, juris, Rn. 9; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Januar 2017 - OVG 3 S 101.16 -, NVwZ-RR 2017, 350 = juris, Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. August 2013 - 1 B 365/13 -, NVwZ-RR 2014, 285 = juris, Rn. 3; s. auch BT-Drs.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 3 S 110.17

    Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist; Nachzug zu ursprünglich unbegleitetem

    3 Unabhängig davon spricht darüber hinaus alles für ein eigenes Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten, weil ein Rechtsanwalt sicherstellen muss, dass das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Beschlusses erst dann unterzeichnet und zurückgesandt wird, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 B 429/02 - juris Rn. 8; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. April 2017 - 1 M 186/17 - juris Rn. 12).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2019 - 1 LB 181/16

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht -Rückforderung

    Zwar hat der Senat bereits ausgesprochen, dass das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Beschlusses vom Rechtsanwalt erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und darin zudem vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 28.11.2016 - 1 L 412/16 -, juris Rn. 19 und Beschl. v. 07.04.2017 - 1 M 186/17 -, juris Rn. 12, jeweils im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 - 1 B 9.11 -, juris Rn. 5).
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